Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Römer & Schlichting Heizungs- und Klimatechnik GmbH
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte und sind ein wesentlicher Bestandteil der Leistungs-, Reparatur- und Verkaufsbedingungen der Römer & Schlichting Heizungs- und Klimatechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und der mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Liefer- und/oder Werkverträge. Sie gelten uneingeschränkt, soweit der Auftragnehmer nicht im Kostenvoranschlagstext oder in der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes mit dem Besteller vereinbart hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Gegenüber Unternehmern bedürfen vertragliche Vereinbarungen, Änderungen oder Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht eine Individualabrede vorliegt.
Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes sowie ergänzend die Abrechnungsregelungen der VOB Teil C, sofern dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 1. Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss
- Die Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für einen Zeitraum von 30 Werktagen ab Kostenvoranschlagsdatum verbindlich, es sei denn, im Kostenvoranschlagstext wurde ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer vereinbart.
- Kostenvoranschläge werden auf der Grundlage der vom Besteller bereitgestellten Angaben und Unterlagen erstellt. Für Mängel, Schäden oder Verzögerungen, die auf unvollständigen, fehlerhaften oder verspäteten Angaben des Bestellers beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Die zum Kostenvoranschlag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind branchenübliche Näherungswerte. Geringe, dem Besteller zumutbare Abweichungen gelten als vertragsgemäß. Leistungs- oder Beschaffenheitszusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche bestätigt wurden. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Kostenvoranschlagsunterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind individuell erstellte Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
- Erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen für die Ausführung der Leistungen sind vom Besteller rechtzeitig zu beschaffen und auf Verlangen nachzuweisen.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Kostenvoranschlags durch den Besteller und die anschließende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Die Auftragsbestätigung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Post) innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Bestellung. Gegenüber Unternehmern gilt die widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder der Beginn der Ausführung als Anerkennung dieser Bedingungen.
§ 2. Lieferung und Fristen
- Liefer- und Montagefristen beginnen erst mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen technischen Klärung des Auftrages und der Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen oder Genehmigungen. Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich vereinbart.
- Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Besteller über den Eintritt eines solchen Falles unverzüglich informieren.
- Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat (z. B. fehlende bauseitige Vorleistungen), so hat der Besteller die dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen nachweisbaren Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Fahrtkosten, Lagerkosten) nach den gültigen Verrechnungssätzen zu erstatten.
- Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer in Textform eine angemessene Nachfrist (in der Regel mindestens zwei Wochen) zu setzen, bevor Rechte wie Rücktritt oder Schadenersatz geltend gemacht werden können.
- Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit richten sich nach den Bestimmungen in § 6 dieser AGB.
§ 3. Zahlungsbedingungen und Preisanpassungen
- Die angegebenen Preise sind bindend und gelten nur bei ungeteilter Bestellung des Kostenvoranschlages. Es gelten die im Kostenvoranschlag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sind keine Zahlungsbedingungen angegeben, istd der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Ausführungstermin mehr als vier Monate und verändern sich in dieser Zeit die maßgeblichen Kostenfaktoren (z. B. Materialpreise, Löhne, Tarife), ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, die dem Besteller nachzuweisen ist. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des Gesamtpreises, steht dem Besteller (sofern er Verbraucher ist) ein Rücktrittsrecht zu.
- Nicht im Kostenvoranschlag enthaltene oder unvorhersehbare Zusatzarbeiten werden nach tatsächlichem Stundenaufwand und Materialverbrauch zu den am Tag der Ausführung gültigen Verrechnungssätzen und Nebenkosten (Fahrtzeiten, Fahrzeugkosten etc.) abgerechnet.
- Kommt der Besteller mit Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung und Androhung die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einzustellen, sofern der Zahlungsrückstand nicht geringfügig ist. Ein Verbraucher kommt ohne Mahnung erst dann in Verzug, wenn er auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich hingewiesen wurde. Ist der Besteller kein Verbraucher, ist der Auftragnehmer zusätzlich berechtigt, die Anlage temporär außer Betrieb zu setzen, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zumutbar ist.
- Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4. Rücktritt und Kündigung
- Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder kündigt den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Der Auftragnehmer kann in diesem Fall pauschal 15 % des Nettoauftragswertes als Entschädigung fordern. Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren, konkret nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.
- Bereits gelieferte und noch nicht vollständig bezahlte Ware ist auf Verlangen des Auftragnehmers herauszugeben (siehe § 13).
§ 5. Mängelansprüche (Gewährleistung)
- Ist der Besteller Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung. Offensichtliche Mängel müssen von Verbrauchern nicht innerhalb einer bestimmten Frist gerügt werden, um Gewährleistungsrechte zu erhalten; zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten wird eine zeitnahe Mitteilung jedoch empfohlen. Ist der Besteller Unternehmer, gilt die kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 HGB; offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen ab Übergabe/Abnahme in Textform anzuzeigen.
- Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer Nacherfüllung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen Mängeln ist auf einen angemessenen Teil der Vergütung beschränkt, der maximal das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten betragen darf (§ 641 Abs. 3 BGB).
- Gegenüber Verbrauchern (B2C): Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen an einem Bauwerk (z. B. dem Einbau von Heizungs-, Lüftungs- und Klimasystemen) beträgt 5 Jahre ab der Abnahme. Für reine Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, die kein Bauwerk betreffen, beträgt die Frist 2 Jahre ab der Abnahme.
Gegenüber Unternehmern (B2B): Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen und Lieferungen beträgt generell 12 Monate ab Abnahme bzw. Lieferung. Für mechanische, hydraulische oder elektronische Verschleißteile (z. B. Pumpen, Ventile, Motoren), sofern diese im B2B-Geschäft separat beschafft oder im Rahmen einer Reparatur ausgetauscht werden, wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 6 Monate verkürzt.
- Der Auftragnehmer trägt die Leistungsgefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. Für Schäden durch Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt an bereits montierten Sachen haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 6. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung von Kardinalpflichten (vertragswesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftung für unvorhersehbare Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder reine Vermögensschäden ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 7. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Wahl des Transportmittels und des Versandweges bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, es sei denn, der Besteller hat spätestens vier Wochen vor dem Liefertermin eine ausdrückliche Anweisung in Textform erteilt.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
- Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk des Vorlieferanten oder das Lager des Auftragnehmers verlassen hat oder dem Transporteur übergeben wurde. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über. Bei Werkleistungen geht die Gefahr generell mit der Abnahme der Leistung auf den Besteller über.
- Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus § 5 bleiben unberührt.
§ 8. Aufstellung und Montage
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten und Risiken dafür zu sorgen, dass alle bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:
- Alle Erd-, Bau-, Stemm- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der erforderlichen Fach- und Hilfskräfte und Baustoffe.
- Die Bereitstellung von Gerüsten, Hebezeugen, Energie (Strom) und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
- Ausreichend große, trockene und verschließbare Räume für die sichere Lagerung von Maschinenteilen, Materialien und Werkzeugen sowie angemessene Aufenthaltsräume für das Montagepersonal.
- Geeignete, geebnete und freie Anfahrtswege und Einbringungsöffnungen zum Aufstellungsort.
- Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Besteller alle hierdurch entstehenden Wartezeiten und zusätzlichen Kosten (z. B. Fahrtzeiten, Übernachtungskosten) nach den gültigen Verrechnungssätzen zu tragen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Materialien und Anlagenteile (z. B. Kupferrohre, Kabel) bis zur endgültigen Abnahme gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Bei Pauschalpreisverträgen bleibt überschüssiges Material im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 9. Instandsetzungsarbeiten, Kundendienst und Notdienst
- Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand an Arbeitszeit und Material abgerechnet.
- Es gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundenverrechnungssätze des Auftragnehmers inklusive etwaiger Notdienst-, Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge.
- Wartezeiten, die der Besteller zu vertreten hat, sowie Fehlersuchzeiten gelten als Arbeitszeit und werden dem Besteller in Rechnung gestellt – auch dann, wenn trotz Einhaltung der Regeln der Technik kein Fehler festgestellt werden konnte oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wird.
- Mängel, die sich erst während der Reparatur an anderen Bauteilen zeigen, werden nach Rücksprache mit dem Besteller behoben, es sei denn, es besteht akute Gefahr für Leib und Leben oder zur Abwendung schwerer Schäden (Gefahr im Verzug).
§ 10. Wartung und Wartungsverträge
- Die dauerhafte Funktion, Betriebssicherheit und Wirtschaftlichkeit von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen erfordern eine regelmäßige, fachgerechte Wartung.
- Einmalige Reparatur-, Liefer- oder Werkverträge beinhalten keine automatische, wiederkehrende Wartung der installierten Anlagen.
- Für die regelmäßige Überprüfung und Wartung bietet der Auftragnehmer separate Wartungs- und Serviceverträge an. Für diese Verträge gelten vorrangig die dort individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen, Wartungsintervalle und Vergütungssätze.
- Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass das Unterlassen von vorgeschriebenen Wartungen nicht nur die Lebensdauer der Anlage verkürzt, sondern gemäß § 5 zum Verlust von Mängelansprüchen führen kann, wenn der Mangel kausal auf die fehlende Wartung zurückzuführen ist.
§ 11. Versand von Unterlagen und Rechnungen
Rechnungen und Dokumente werden dem Besteller primär in elektronischer Form (z. B. als PDF per E-Mail) an die vom Besteller hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt. Verlangt der Besteller ausdrücklich eine postalische Zusendung, obwohl eine elektronische Übermittlung möglich wäre, ist der Auftragnehmer berechtigt, die anfallenden Portokosten und den Verwaltungsaufwand pauschal mit 3,50 € pro Poststück in Rechnung zu stellen.
§ 12. Abnahme und Abnahmeverzug
- Nach erfolgreicher Beendigung der Arbeiten ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
- Gegenüber Unternehmern (B2B) gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Abnahme oder zur Vereinbarung eines gemeinsamen Abnahmetermins gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Als Abnahme durch den Unternehmer gilt auch die bestimmungsgemäße Nutzung (Inbetriebnahme) der Anlage über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen, sofern bis dahin keine wesentlichen Mängel gerügt wurden.
- Gegenüber Verbrauchern (B2C) gilt die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB. Danach gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Verbraucher nach Fertigstellung der Arbeiten eine angemessene Frist zur Abnahme (in der Regel 14 Tage) gesetzt hat und der Verbraucher die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Diese Folge tritt jedoch nur ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme ausdrücklich und in Textform auf die Folgen einer Verweigerung oder des Schweigens hingewiesen hat.
§ 13. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
- Wird die Vorbehaltsware mit einem anderen Gegenstand oder Grundstück fest verbunden, so überträgt der Besteller bereits jetzt seine hierdurch entstehenden Forderungen oder Miteigentumsrechte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer zur Sicherung.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter (z. B. Zwangsversteigerung des Grundstücks) hat der Besteller unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen schriftlich unter Beifügung der Pfändungsprotokolle zu informieren.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
- Ist der Besteller Unternehmer, gilt ergänzend der verlängerte Eigentumsvorbehalt: Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befns des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
§ 14. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Erfüllungsort und ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag 25421 Pinneberg. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
- Individuelle Vertragsabreden, Zusatzaufträge oder Nebenabreden, die zwischen den Vertragsparteien mündlich getroffen werden (insbesondere im Rahmen der Bauausführung vor Ort), haben gemäß § 305b BGB grundsätzlichen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche mündlichen Vereinbarungen werden spätestens mit ihrer tatsächlichen beiderseitigen Ausführung und deren widerspruchslose Entgegennahme durch den Besteller rechtswirksam.
